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Satzung der Stadt Regensburg für den Ausländerbeirat

Vom 14. April 1993

(AMBl. Nr. 17 vom 26. April 1993; geändert durch Satzung vom 29. September 2004, AMBl. Nr. 42 vom 11. Oktober 2004, Satzung vom 19. Februar 2009, AMBl. Nr. 10 vom 02. März 2009)

Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund des Artikels 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

§ 1 Ausländerbeirat

Die Stadt Regensburg bildet einen Ausländerbeirat.

§ 2 Aufgaben

Der Ausländerbeirat hat die Aufgabe, den Stadtrat in allen Fragen, die die Ausländerinnen und Ausländer in Regensburg allgemein betreffen und die zum eigenen Wirkungskreis der Stadt gehören, durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu beraten. Zweck des Ausländerbeirats ist es, die Lebensverhältnisse der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger zu verbessern und die menschlichen Beziehungen zwischen der deutschen und der ausländischen Bevölkerung zu fördern. Der Ausländerbeirat wirkt im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten auf die kommunalpolitische Willensbildung ein und fördert die gleichberechtigte politische, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Partizipation der ausländischen Bevölkerung. Er fördert die Integration. Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch den Beirat oder durch einzelne Mitglieder gehört nicht zu den Aufgaben des Ausländerbeirates

§ 3 Rechte und Pflichten

(1) Beratung

Im Ausländerbeirat werden Angelegenheiten der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger vorberaten, die von allgemeiner Bedeutung für die Entscheidungen in den nach der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern zuständigen Gremien sind. Die Behandlung durch das zuständige Gremium soll innerhalb von drei Monaten erfolgen.

(2) Anträge, Stellungnahme, Empfehlung

a) Der Ausländerbeirat kann in allen die ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger in ihrer Gesamtheit betreffenden Angelegenheiten Anregungen und Empfehlungen aussprechen sowie Stellungnahmen abgeben.

b) Soweit die Angelegenheit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt fällt, unterstützt diese den Ausländerbeirat bei der Weiterleitung des Anliegens.

§ 4 Zusammensetzung und Amtszeit des Ausländerbeirates

(1) Der Ausländerbeirat besteht aus stimmberechtigten und aus beratenden Mitgliedern.

(2) Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Ausländerbeirat fünfzehn Vertreterinnen und Vertreter, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind, an. Soweit die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 der Wahlordnung oder des § 26 Abs. 2 der Wahlordnung gegeben sind, kann diese Zahl höchstens um sieben Sitze unterschritten werden. Falls bei der Wahl des Ausländerbeirates weniger als acht Mitglieder gewählt werden, ist eine Ergänzungswahl durchzuführen. Die Sitzverteilung erfolgt entsprechend dem Verhältnis der Gesamtzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen.

(3) Dem Ausländerbeirat können bis zu acht beratende Mitglieder angehören. Die Berufung der beratenden Mitglieder erfolgt durch den Ausländerbeirat. Das Nähere regelt die vom Beirat zu erlassende Geschäftsordnung.

(4) Zu den Sitzungen sind auch je eine Vertreterin/ein Vertreter der Fraktionen des Stadtrates zu laden.

(5) Die Amtszeit des Ausländerbeirates beträgt fünf Jahre.

(6) Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet, die Arbeit des Beirates nach besten Kräften zu fördern, insbesondere an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen.

(7) Die stimmberechtigten Mitglieder des Ausländerbeirates können ihr Amt nur aus wichtigem Grund (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GO) niederlegen.

§ 5 Wahl und Wahlrecht

(1) Die stimmberechtigten ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Stadt Regensburg bereitet die Wahl vor und führt sie durch.

(3) Wahlberechtigung und Wählbarkeit werden durch die Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Regensburg geregelt.

§ 6 Vorsitz

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Ausländerbeirates wählen in geheimer Wahl aus der Mitte der ausländischen Mitglieder eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine 1. und 2. Stellvertretung.

(2) Die/Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Ausländerbeirates, bereitet die Sitzungen vor, beruft diese ein und leitet sie.

§ 7 Geschäftsgang

(1) Die/Der Vorsitzende beruft den Ausländerbeirat nach Bedarf oder auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens viermal jährlich, zu den Sitzungen ein und legt die Tagesordnung fest. Die erste Sitzung wird von der Oberbürgermeisterin/von dem Oberbürgermeister einberufen und bis zur Wahl einer Vorsitzenden/eines Vorsitzenden geleitet.

(2) Für die Sitzungen des Beirates gilt die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg entsprechend, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Verhandlungen werden in deutscher Sprache geführt.

(4) Vertreterinnen/Vertreter von städtischen Dienststellen sowie von Fach- und Sozialdiensten sollen auf Einladung der/des Vorsitzenden beratend an Sitzungen teilnehmen.

§ 8 Ausschüsse, Arbeitsgruppen

Der Ausländerbeirat kann aus seiner Mitte Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden. Jeder Ausschuss und jede Arbeitsgruppe bestimmt eine Sprecherin/einen Sprecher.

§ 9 Geschäftsstelle

(1) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister bestimmt eine städtische Dienststelle als Geschäftsstelle des Beirates.

(2) Die Geschäftsstelle gewährleistet den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte des Ausländerbeirates. Die Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen ist nicht Aufgabe der Geschäftsstelle.

§ 10 Ehrenamt

Die Tätigkeit im Ausländerbeirat ist ehrenamtlich.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Von Agaby vorgeschlagene einheitliche Mustersatzung
für die Ausländerbeiräte in Bayern

Satzung des Ausländerbeirates als Pdf-Datei