Geschäftsordnung für
den Ausländerbeirat der Stadt Regensburg
vom 16.02.1994
Der Ausländerbeirat der Stadt Regensburg gibt
sich aufgrund der Satzung für den Ausländerbeirat (SAB) folgende
Geschäftsordnung
A. Die Organe des Ausländerbeirates und
ihre Aufgaben
I. Plenum
§ Zuständigkeit
(1) Im Ausländerbeirat werden Angelegenheiten
der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger vorberaten,
die von allgemeiner Bedeutung für die Entscheidungen des Stadtrates
und seiner Ausschüsse sind (§ 3 Abs. 1 SAB). Der Ausländerbeirat
wirkt im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten auf die kommunalpolitische
Willensbildung ein und fördert die gleichberechtigte politische,
kulturelle, soziale und wirtschaftliche Partizipation der ausländischen
Bevölkerung. Er fördert die Integration.
(2) Der Ausländerbeirat kann in allen die ausländischen Mitbürgerinnen
und Mitbürger in ihrer Gesamtheit betreffenden örtlichen Angelegenheiten
Anregung und Empfehlungen aussprechen sowie hierzu Stellungnahmen abgeben
(§ 3 Abs. 2 (a) SAB).
(3) Der Ausländerbeirat fördert nicht nur einzelne nationale
und kulturelle Gemeinschaften, sondern arbeitet auch nationalitätenübergreifend.
(4) Der Ausländerbeirat ist parteipolitisch unabhängig.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Ausländerbeirat hat die Aufgabe, den Stadtrat
zu beraten. Er kann zu allen Fragen, die die Ausländerinnen und
Ausländer in Regensburg allgemein betreffen und die sich auf den
eigenen Wirkungskreis der Stadt beziehen, Stellung nehmen (§ 2
Abs.1 SAB). Dabei soll die Verbesserung der Lebensverhältnisse
der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger im Vordergrund
stehen (§2 Abs. 2 SAB).
(2) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten sowie die Behandlung
von Einzelfällen durch den Beirat oder durch seine Mitglieder ist
ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2 SAB).
§ 3 Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates sind
ehrenamtlich tätig. Sie sind zur gewissenhaften und unparteiischen
Wahrung der ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet.
(2) Der Ausländerbeirat besteht aus den stimmberechtigten und beratenden
Mitgliedern (§ 4 Abs. 2 SAB).
(3) Stimmberechtigt sind die gemäß § 5 Abs. 1 SAB gewählten
Mitglieder.
(4) Der Ausländerbeirat kann gemäß § 4 Abs. 3 SAB
bis zu acht beratende Mitglieder berufen. Berufung und Abberufung, die
auch während der laufende Wahlperiode möglich ist, erfolgen
durch Mehrheitsbeschluss.
(5) Als beratende Mitglieder sollen Personen berufen werden, die Erfahrungen
im Bereich der Ausländerpolitik haben.
(6) Aufgabe der beratenden Mitglieder ist es, dem Ausländerberat
Fachwissen zu vermitteln.
(7) Ständige beratende Mitglieder sind die Vertreterinnen/Vertreter
der Stadtratsfraktionen (§ 4 Abs. 4 SAB).
II. Ausschüsse/Arbeitsgruppen
§ 4 Bildung
(1) Der Ausländerbeirat kann für einzelne
Bereiche seiner Arbeit Ausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden.
(2) Die Ausschüsse sind im Bereich der ihnen aufgetragenen Aufgaben
tätig.
(3) Arbeitsgruppen sind ausschließlich vorberatend tätig.
§ 5 Zusammensetzung
(1) Ausschüsse setzen sich aus in der Regel aus
fünf stimmberechtigten Mitgliedern des Ausländerbeirates zusammen.
(2) Arbeitsgruppen bestehen in der Regel aus drei stimmberechtigten
Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder in den Ausschüsse/Arbeitsgruppen werden vom
Ausländerbeirat in geheimer Wahl bestimmt.
(4) Beratende Mitglieder können zu den Sitzungen der Ausschüsse/Arbeitsgruppen
(§ 3 Abs. 3 SAB) zugezogen werden.
§ 6 Sprecherin/Sprecher
(1) Jeder Ausschuss/Jede Arbeitsgruppe bestimmt in
offener Abstimmung eine Sprecherin/einen Sprecher und eine Stellvertretung.
(2) Die Sprecherin/Der Sprecher leitet und protokolliert die Sitzungen
des Ausschusses/der Arbeitsgruppe. Sie /Er ist gegenüber dem Ausländerbeirat
berichtspflichtig.
§ 7 Auflösung
Der Ausländerbeirat kann Ausschüsse/Arbeitsgruppen
auflösen.
§ 8 Anzuwendende Vorschriften
Für die Ausschüsse/Arbeitsgruppen gelten
die für den Ausländerbeirat anzuwendenden Vorschriften entsprechend.
III. Die/Der Vorsitzende des Ausländerbeirates
(§ 6 SAB)
§ 9 Aufgaben der/des Vorsitzenden
(1) Die/Der Vorsitzende führt die laufende Geschäfte
des Ausländerbeirates. Sie/Er bereitet die Sitzungen vor, beruft
diese ein und leitet sie (§ 6 Abs. 2 SAB).
(2) Der Ausländerbeirat kann auf schriftlichen Antrag von mindestens
einem Drittel seiner Mitglieder den Vorsitzenden mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Beirates abwählen.
§ 10 Vollzug der Beschlüsse des Ausländerbeirates.
Die Der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des
Ausländerbeirates. Sie/Er vertritt den Ausländerbeirat nach
außen. Dies gilt insbesondere auch für die Öffentlichkeitsarbeit.
§ 11 Aufgaben der Stellvertretung
Im Falle des Verhinderung der/des Vorsitzenden nimmt
die Stellvertretung in ihrer Reihenfolge die Aufgaben der/des Vorsitzenden
wahr.
B. Geschäftsgang
I. Allgemein
§ 12 Verantwortung für den Geschäftsgang
Die/Der Vorsitzende für den ordnungsgemäßen
Gang der Geschäfte mit Unterstützung der Geschäftsführenden
Stelle (§ 9 Abs. 2 SAB).
§ 13 Verständigung
(1) Die Verständigung in Wort und Schrift erfolgt
ausschließlich in deutscher Sprache (§ 7 Abs. 3 SAB).
(2) Kosten für Übersetzungen werden nicht übernommen.
§ 14 Beschlussfähigkeit
(1) Der Ausländerbeirat beschließt in Sitzungen.
(2) Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß
geladen wurden und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
ist.
(3) Erreicht man in der Sitzung keine Beschlussfähigkeit wird die
Tagesordnung auf die nächste Sitzung übertragen, die unabhängig
von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 15 Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Ausländerbeirates sind grundsätzlich
öffentlich. Über den Ausschuss der Öffentlichkeit ist
in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden.
II. Vorbereitung von Sitzungen
§ 16 Einberufung von Sitzungen
(1) Sitzungen werden nach Bedarf, jedoch mindesten
viermal jährlich einberufen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SAB). Der Ausländerbeirat
legt zeitgerecht die Sitzungstermine des jeweils nächsten Sitzungsjahres
(=Kalenderjahres) und Ort der Sitzungen fest (Sitzungsplan). Der/die
Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Er/sie kann bei Bedarf zu weiteren
Sitzungen des Ausländerbeirates einladen.
(2) Die/der Vorsitzende beruft den Ausländerbeirat
auf schriftlichen Antrag eines Viertels der stimmberechtigter Mitglieder
ein (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SAB). Der Antrag muss die Bezeichnung des
Beratungsgegenstandes enthalten.
§ 17 Ladung und Tagesordnung
(1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates werden
schriftlich oder per Mail unter Beifügung der Tagesordnung zu den
Sitzungen eingeladen. Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest.
(2) Die Beratungsgegenstände sollen in der Tagesordnung inhaltlich
so konkretisiert werden, dass sich die einzelnen Ausländerbeiratsmitglieder
auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorbereiten können.
Der Tagesordnung sollen dazugehörige Unterlagen beigefügt
werden, wenn dies sachdienlich ist.
(3) Die Ladungsfirst beträft fünf Tage; sie kann in dringliche
Fällen auf einen Tag verkürzt werden. Der Sitzungstag und
der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht
mitgerechnet.
§ 18 Anträge
(1) Antragsberechtigt sind ausschließlich die
stimmberechtigten Mitglieder des Ausländerbeirates.
(2) Die/Der Vorsitzende muss Anträge von Mitgliedern des Ausländerbeirates
und sonstige Tagesordnungspunkte, die mindestens zwei Wochen vor einer
Sitzung an sie/ihm herangetragen werden, auf die Tagesordnung setzen.
(3) Mit Zustimmung des Ausländerbeirates können dringende
Anträge der Sitzung gestellt und in der gleichen Sitzung behandelt
werden
(4) Der Ausländerbeirat kann zu seinem Beratungen Sachverständige
hinzuziehen.
§ 19 Anträge zur Geschäftsordnung
Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere
Anträge auf
- Erweiterung der Tagesordnung
- Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
- Nichtbefassung mit einem Tagesordnungspunkt
- Vertagung von Tagesordnungspunkten
- Verweisung eines Tagesordnungspunktes an einen Ausschuss/eine Arbeitsgruppe
- Zuziehung von Sachverständigen
- Schluss der Beratung
III. Sitzungsverlauf
§ 20 Sitzungsleitung
(1) Die/Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung.
Sie/Er stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit
fest.
(2) Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt
die/der Vorsitzende die Sitzung.
§ 21 Behandlung der Tagesordnung
(1) Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden grundsätzlich
in der Reihenfolge behandelt, die in der Tagesordnung festgelegt ist.
(2) Bei Tagesordnungspunkten, die ein vorbereitender
Ausschuss bereits behandelt hat, ist zunächst das Beratungsergebnis
bekanntzugeben.
§ 22 Beratung der Sitzungsthemen
(1) Nach der Berichtserstattung, gegenbenfalls nach
dem Vortrag der/des Sachverständigen, eröffnet die/der Vorsitzende
die Beratung.
(2) Die/Der Vorsitzende erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge
der Wortmeldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet die/der
Vorsitzende über die Reihenfolge.
§ 23 Abstimmung
(1) Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme
eines Antrags auf „Schluss der Beratung“ schießt die/der
Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand
abstimmen. Über Geschäftsordnungsanträge lässt sie/er
abstimmen, wenn die Beratung hierüber geschlossen bleibt.
(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so entscheidet die/der
Vorsitzende über die Reihenfolge.
(3) Vor der Abstimmung soll der Antrag vorgetragen werden. Die/Der Vorsitzende
formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja“
oder „nein“ beantwortet werden kann.
(4) Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben
gefasst. Ein Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5) Grundsätzlich wird über jeden Antrag im Ganzen abgestimmt.
Über einzelne Teile eines Antrages wird getrennt abgestimmt, wenn
der Ausländerbeirat eine Teilung vornimmt.
(6) In der Sitzung hat jedes Mitglied eine Stimme.
§ 24 Wahlen
(1) Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt.
(2) Ungültig sind leere Stimmzettel und solche,
die den Namen der /des Gewählten nicht eindeutig erkennen lassen.
Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl
zu wiederholen.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist zwischen den Bewerberinnen/Bewerbern
mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen.
Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
§ 25 Anfragen
(1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates können
in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung Anfragen an die/den
Vorsitzenden richten, soweit die Angelegenheit nicht bereits im Rahmen
der Tagesordnung behandelt wurde.
(2) Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung nicht statt.
IV. Sitzungsniederschriften
§ 26 Inhalt, Form und Genehmigung
(1) Über die Sitzungen des Ausländerbeirates
bzw. seiner Ausschüsse wird eine Niederschrift gefertigt.
(2) Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der Anwesenden,
die behandelten Gegenstände und die gefassten Beschlüsse enthalten.
(3) Die Niederschrift ist dem Ausländerbeirat zur Genehmigung vorzulegen.
Die Genehmigung wird am Anfang der Sitzung, in der sie vorgelegt wird,
erteilt. Sofern keine Einsprüche erhoben werden, gilt die Niederschrift
als genehmigt. Über die erhobenen Einwendungen wird in gleicher
Sitzung entschieden.
C. Schlussbestimmungen
§ 27 Ergänzende anzuwendende Vorschriften
Ergänzend zu dieser Geschäftsordnung gilt
die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg
entsprechend.
§ 28 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 01.03.1994 in Kraft
Regensburg, 16.02.1994