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Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Regensburg
vom 16.02.1994

 

Der Ausländerbeirat der Stadt Regensburg gibt sich aufgrund der Satzung für den Ausländerbeirat (SAB) folgende Geschäftsordnung

A. Die Organe des Ausländerbeirates und ihre Aufgaben

I. Plenum

§ Zuständigkeit

(1) Im Ausländerbeirat werden Angelegenheiten der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger vorberaten, die von allgemeiner Bedeutung für die Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sind (§ 3 Abs. 1 SAB). Der Ausländerbeirat wirkt im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten auf die kommunalpolitische Willensbildung ein und fördert die gleichberechtigte politische, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Partizipation der ausländischen Bevölkerung. Er fördert die Integration.

(2) Der Ausländerbeirat kann in allen die ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger in ihrer Gesamtheit betreffenden örtlichen Angelegenheiten Anregung und Empfehlungen aussprechen sowie hierzu Stellungnahmen abgeben (§ 3 Abs. 2 (a) SAB).

(3) Der Ausländerbeirat fördert nicht nur einzelne nationale und kulturelle Gemeinschaften, sondern arbeitet auch nationalitätenübergreifend.

(4) Der Ausländerbeirat ist parteipolitisch unabhängig.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Ausländerbeirat hat die Aufgabe, den Stadtrat zu beraten. Er kann zu allen Fragen, die die Ausländerinnen und Ausländer in Regensburg allgemein betreffen und die sich auf den eigenen Wirkungskreis der Stadt beziehen, Stellung nehmen (§ 2 Abs.1 SAB). Dabei soll die Verbesserung der Lebensverhältnisse der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger im Vordergrund stehen (§2 Abs. 2 SAB).

(2) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten sowie die Behandlung von Einzelfällen durch den Beirat oder durch seine Mitglieder ist ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2 SAB).

§ 3 Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie sind zur gewissenhaften und unparteiischen Wahrung der ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet.

(2) Der Ausländerbeirat besteht aus den stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern (§ 4 Abs. 2 SAB).

(3) Stimmberechtigt sind die gemäß § 5 Abs. 1 SAB gewählten Mitglieder.

(4) Der Ausländerbeirat kann gemäß § 4 Abs. 3 SAB bis zu acht beratende Mitglieder berufen. Berufung und Abberufung, die auch während der laufende Wahlperiode möglich ist, erfolgen durch Mehrheitsbeschluss.

(5) Als beratende Mitglieder sollen Personen berufen werden, die Erfahrungen im Bereich der Ausländerpolitik haben.

(6) Aufgabe der beratenden Mitglieder ist es, dem Ausländerberat Fachwissen zu vermitteln.

(7) Ständige beratende Mitglieder sind die Vertreterinnen/Vertreter der Stadtratsfraktionen (§ 4 Abs. 4 SAB).


II. Ausschüsse/Arbeitsgruppen

§ 4 Bildung

(1) Der Ausländerbeirat kann für einzelne Bereiche seiner Arbeit Ausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden.

(2) Die Ausschüsse sind im Bereich der ihnen aufgetragenen Aufgaben tätig.

(3) Arbeitsgruppen sind ausschließlich vorberatend tätig.

§ 5 Zusammensetzung

(1) Ausschüsse setzen sich aus in der Regel aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern des Ausländerbeirates zusammen.

(2) Arbeitsgruppen bestehen in der Regel aus drei stimmberechtigten Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder in den Ausschüsse/Arbeitsgruppen werden vom Ausländerbeirat in geheimer Wahl bestimmt.

(4) Beratende Mitglieder können zu den Sitzungen der Ausschüsse/Arbeitsgruppen (§ 3 Abs. 3 SAB) zugezogen werden.

§ 6 Sprecherin/Sprecher

(1) Jeder Ausschuss/Jede Arbeitsgruppe bestimmt in offener Abstimmung eine Sprecherin/einen Sprecher und eine Stellvertretung.

(2) Die Sprecherin/Der Sprecher leitet und protokolliert die Sitzungen des Ausschusses/der Arbeitsgruppe. Sie /Er ist gegenüber dem Ausländerbeirat berichtspflichtig.


§ 7 Auflösung

Der Ausländerbeirat kann Ausschüsse/Arbeitsgruppen auflösen.

§ 8 Anzuwendende Vorschriften

Für die Ausschüsse/Arbeitsgruppen gelten die für den Ausländerbeirat anzuwendenden Vorschriften entsprechend.

III. Die/Der Vorsitzende des Ausländerbeirates (§ 6 SAB)

§ 9 Aufgaben der/des Vorsitzenden

(1) Die/Der Vorsitzende führt die laufende Geschäfte des Ausländerbeirates. Sie/Er bereitet die Sitzungen vor, beruft diese ein und leitet sie (§ 6 Abs. 2 SAB).

(2) Der Ausländerbeirat kann auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder den Vorsitzenden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Beirates abwählen.


§ 10 Vollzug der Beschlüsse des Ausländerbeirates.

Die Der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Ausländerbeirates. Sie/Er vertritt den Ausländerbeirat nach außen. Dies gilt insbesondere auch für die Öffentlichkeitsarbeit.

§ 11 Aufgaben der Stellvertretung

Im Falle des Verhinderung der/des Vorsitzenden nimmt die Stellvertretung in ihrer Reihenfolge die Aufgaben der/des Vorsitzenden wahr.


B. Geschäftsgang

I. Allgemein

§ 12 Verantwortung für den Geschäftsgang

Die/Der Vorsitzende für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte mit Unterstützung der Geschäftsführenden Stelle (§ 9 Abs. 2 SAB).

§ 13 Verständigung

(1) Die Verständigung in Wort und Schrift erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache (§ 7 Abs. 3 SAB).

(2) Kosten für Übersetzungen werden nicht übernommen.

§ 14 Beschlussfähigkeit

(1) Der Ausländerbeirat beschließt in Sitzungen.

(2) Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(3) Erreicht man in der Sitzung keine Beschlussfähigkeit wird die Tagesordnung auf die nächste Sitzung übertragen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 15 Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Ausländerbeirates sind grundsätzlich öffentlich. Über den Ausschuss der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden.

II. Vorbereitung von Sitzungen

§ 16 Einberufung von Sitzungen

(1) Sitzungen werden nach Bedarf, jedoch mindesten viermal jährlich einberufen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SAB). Der Ausländerbeirat legt zeitgerecht die Sitzungstermine des jeweils nächsten Sitzungsjahres (=Kalenderjahres) und Ort der Sitzungen fest (Sitzungsplan). Der/die Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Er/sie kann bei Bedarf zu weiteren Sitzungen des Ausländerbeirates einladen.

(2) Die/der Vorsitzende beruft den Ausländerbeirat auf schriftlichen Antrag eines Viertels der stimmberechtigter Mitglieder ein (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SAB). Der Antrag muss die Bezeichnung des Beratungsgegenstandes enthalten.

§ 17 Ladung und Tagesordnung

(1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates werden schriftlich oder per Mail unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest.

(2) Die Beratungsgegenstände sollen in der Tagesordnung inhaltlich so konkretisiert werden, dass sich die einzelnen Ausländerbeiratsmitglieder auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorbereiten können. Der Tagesordnung sollen dazugehörige Unterlagen beigefügt werden, wenn dies sachdienlich ist.

(3) Die Ladungsfirst beträft fünf Tage; sie kann in dringliche Fällen auf einen Tag verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

§ 18 Anträge

(1) Antragsberechtigt sind ausschließlich die stimmberechtigten Mitglieder des Ausländerbeirates.

(2) Die/Der Vorsitzende muss Anträge von Mitgliedern des Ausländerbeirates und sonstige Tagesordnungspunkte, die mindestens zwei Wochen vor einer Sitzung an sie/ihm herangetragen werden, auf die Tagesordnung setzen.

(3) Mit Zustimmung des Ausländerbeirates können dringende Anträge der Sitzung gestellt und in der gleichen Sitzung behandelt werden

(4) Der Ausländerbeirat kann zu seinem Beratungen Sachverständige hinzuziehen.

§ 19 Anträge zur Geschäftsordnung

Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere Anträge auf
- Erweiterung der Tagesordnung
- Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
- Nichtbefassung mit einem Tagesordnungspunkt
- Vertagung von Tagesordnungspunkten
- Verweisung eines Tagesordnungspunktes an einen Ausschuss/eine Arbeitsgruppe
- Zuziehung von Sachverständigen
- Schluss der Beratung

III. Sitzungsverlauf

§ 20 Sitzungsleitung

(1) Die/Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Sie/Er stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest.

(2) Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt die/der Vorsitzende die Sitzung.

§ 21 Behandlung der Tagesordnung

(1) Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden grundsätzlich in der Reihenfolge behandelt, die in der Tagesordnung festgelegt ist.

(2) Bei Tagesordnungspunkten, die ein vorbereitender Ausschuss bereits behandelt hat, ist zunächst das Beratungsergebnis bekanntzugeben.

§ 22 Beratung der Sitzungsthemen

(1) Nach der Berichtserstattung, gegenbenfalls nach dem Vortrag der/des Sachverständigen, eröffnet die/der Vorsitzende die Beratung.

(2) Die/Der Vorsitzende erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet die/der Vorsitzende über die Reihenfolge.

§ 23 Abstimmung

(1) Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung“ schießt die/der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. Über Geschäftsordnungsanträge lässt sie/er abstimmen, wenn die Beratung hierüber geschlossen bleibt.

(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so entscheidet die/der Vorsitzende über die Reihenfolge.

(3) Vor der Abstimmung soll der Antrag vorgetragen werden. Die/Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann.

(4) Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben gefasst. Ein Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(5) Grundsätzlich wird über jeden Antrag im Ganzen abgestimmt. Über einzelne Teile eines Antrages wird getrennt abgestimmt, wenn der Ausländerbeirat eine Teilung vornimmt.

(6) In der Sitzung hat jedes Mitglied eine Stimme.

§ 24 Wahlen

(1) Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt.

(2) Ungültig sind leere Stimmzettel und solche, die den Namen der /des Gewählten nicht eindeutig erkennen lassen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen.

(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist zwischen den Bewerberinnen/Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

§ 25 Anfragen

(1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung Anfragen an die/den Vorsitzenden richten, soweit die Angelegenheit nicht bereits im Rahmen der Tagesordnung behandelt wurde.

(2) Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung nicht statt.

IV. Sitzungsniederschriften

§ 26 Inhalt, Form und Genehmigung

(1) Über die Sitzungen des Ausländerbeirates bzw. seiner Ausschüsse wird eine Niederschrift gefertigt.

(2) Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und die gefassten Beschlüsse enthalten.

(3) Die Niederschrift ist dem Ausländerbeirat zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung wird am Anfang der Sitzung, in der sie vorgelegt wird, erteilt. Sofern keine Einsprüche erhoben werden, gilt die Niederschrift als genehmigt. Über die erhobenen Einwendungen wird in gleicher Sitzung entschieden.

C. Schlussbestimmungen

§ 27 Ergänzende anzuwendende Vorschriften

Ergänzend zu dieser Geschäftsordnung gilt die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg entsprechend.

§ 28 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 01.03.1994 in Kraft

Regensburg, 16.02.1994


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